BFH - Urteil vom 23.04.2014
VII R 42/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 71; AO § 374; BranntwMonG a.F. § 136 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1524/10

Verwertbarkeit der Feststellungen einer strafrechtlichen Verurteilung im BesteuerungsverfahrenHaftung eines Steuerhehlers für durch Schwarzbrennen hinterzogene Abgaben

BFH, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen VII R 42/12

DRsp Nr. 2014/12621

Verwertbarkeit der Feststellungen einer strafrechtlichen Verurteilung im Besteuerungsverfahren Haftung eines Steuerhehlers für durch Schwarzbrennen hinterzogene Abgaben

1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. 2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 71; AO § 374; BranntwMonG a.F. § 136 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe