BFH - Beschluss vom 24.09.2013
XI B 75/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 115
BFH/NV 2014, 164
wistra 2014, 107
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4915/08

Verwertbarkeit der Feststellungen von in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteilen

BFH, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen XI B 75/12

DRsp Nr. 2013/24893

Verwertbarkeit der Feststellungen von in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteilen

1. NV: Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt die bloße Angabe einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder schlichtes Bestreiten nicht. 2. NV: Beruhen die vom FG übernommenen strafgerichtlichen Feststellungen auf Geständnissen mehrerer an einem Umsatzsteuerkarussell Beteiligter, so bedarf es einer Erklärung, weshalb zu erwarten sei, dass diese ihre Aussagen ändern werden.

Das Finanzgericht kann sich Feststellungen aus in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteilen zu eigen machen, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das Finanzgericht nicht nach den allgemein für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Feststellungen des Strafurteils im Wesentlichen auf Geständnissen der Betroffenen beruhen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe