Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Behandlung im Hause der Beklagten zu 2. im Zeitraum vom 02.12. bis 08.12.2009. Die Klägerin rügt Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
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