BFH - Beschluss vom 05.04.2023
V R 5/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 816
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 977/19 AO

Verwertbarkeit in einem Strafverfahren getroffener Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen V R 5/22

DRsp Nr. 2023/6529

Verwertbarkeit in einem Strafverfahren getroffener Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Es ist grundsätzlich zulässig, die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.02.2022 – 5 K 977/19 U, AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 2011 bis 2014 als Einzelunternehmer tätig und zeitweise in den Jahren 2014 bis 2016 Organträger der B GmbH als Organgesellschaft.