SG Reutlingen, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 128/19
Verwertbarkeit von Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Widerruf des Einverständnisses durch den KlägerGegenstand des Berufungsverfahrens bei einer VersagungsentscheidungAnforderungen an die Pflegebegutachtung nach dem SGB XI im Hinblick auf die nicht erforderliche Beteiligung von Ärzten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen L 4 P 3969/19
DRsp Nr. 2022/4744
Verwertbarkeit von Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Widerruf des Einverständnisses durch den KlägerGegenstand des Berufungsverfahrens bei einer VersagungsentscheidungAnforderungen an die Pflegebegutachtung nach dem SGB XI im Hinblick auf die nicht erforderliche Beteiligung von Ärzten
1. In den Grenzen der nach § 118SGG i.V.m. § 404ZPO getroffenen Beweisanordnung ist die Zuleitung der Akten an den Sachverständigen datenschutzrechtlich hinsichtlich der Gesundheitsdaten und anderen besonderen personenbezogenen Daten durch Art. 9 Abs. 2 lit. f Alt. 2 DSGVO und hinsichtlich der Sozialdaten durch § 78 Abs. 1 Satz 4 SGB X i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2SGB X erlaubt.2. Widerspricht der Kläger während des sozialgerichtlichen Verfahrens ohne gewichtige Gründe der Weitergabe der Akten an den Sachverständigen oder widerruft er sein Einverständnis hierzu, führt dies nicht dazu, dass das Gutachten im Prozess nicht verwertet werden kann.3. Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 SGB XI (in der vorliegend anzuwendenden, ab 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) folgt keine Verpflichtung der Pflegekasse bzw. des MDK, den Hausbesuch im Rahmen der Pflegebegutachtung zwingend unter Beteiligung von Ärzten durchzuführen.
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