Streitig ist, ob die Klägerin zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus ihren Gutschriften gegenüber der Firma A, B, bzw. von dieser in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer im Voranmeldungszeitraum Januar 2007 berechtigt ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notariellem Vertrag vom 22.12.1999 in C gegründet wurde. Als Geschäftsführer sind D und E F und G H im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist das Sammeln, Transportieren und Recycling von edelmetallhaltigen Materialien und Abfällen.
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