OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2008
I-9 U 150/07
Normen:
BGB § 203; BGB § 209; ZPO § 378 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 496/05

Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage gewonnenen Erkenntnissen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2008 - Aktenzeichen I-9 U 150/07

DRsp Nr. 2018/16062

Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage gewonnenen Erkenntnissen

Erkenntnisse, die das Gericht im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage gewinnt, können verwertet werden, ohne dass dies gegen den Beibringungsgrundsatz oder gegen Verspätungsvorschriften verstößt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2007 (5 O 496/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 209; ZPO § 378 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der A... aus Bürgschaften in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).