BFH - Beschluss vom 30.07.2009
VIII B 214/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1824
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 378/06

Verwertung der tatsächlichen Feststellungen des Nichtvorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung in einem Strafurteil im Finanzgerichtsprozess

BFH, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 214/07

DRsp Nr. 2009/22768

Verwertung der tatsächlichen Feststellungen des Nichtvorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung in einem Strafurteil im Finanzgerichtsprozess

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Diplom-Kaufmann. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2002 (Streitjahre), denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) Einnahmen aus betriebswirtschaftlicher Beratungstätigkeit bei der T-GmbH in beachtlicher --mangels Abgabe von Steuererklärungen geschätzter-- Höhe zu Grunde legte.

Einsprüche und Klage blieben erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel des angefochtenen Urteils.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).