Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2021 aufgehoben
a)in den Fällen 114 bis 116 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen,
b)soweit die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen unterblieben ist,
c)im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 103, 104, 107, 108, 111, 112, 113 und 126 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|