BFH - Beschluss vom 09.02.2010
VIII B 32/09
Normen:
AO § 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 929
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2274/06

Verwertung einer Auskunft eines Angehörigen ohne vorherige Belehrung durch das Gericht; Rügelose Einlassung hinsichtlich eines unzulässigen Beweismittels

BFH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 32/09

DRsp Nr. 2010/5221

Verwertung einer Auskunft eines Angehörigen ohne vorherige Belehrung durch das Gericht; Rügelose Einlassung hinsichtlich eines unzulässigen Beweismittels

NV: Ein Verstoß gegen das aus der Verletzung der Belehrungspflicht bei Angehörigen sich ergebende Beweisverwertungsverbot gehört zu den Verfahrensmängeln, auf deren Einhaltung die Beteiligten verzichten können.

Normenkette:

AO § 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der geltend gemachte Verfahrensfehler führt nicht zur Zulassung der Revision.

a)

Zwar darf, worauf der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht hinweist, eine ohne Belehrung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung erteilte Auskunft eines Angehörigen vom Gericht nicht verwertet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1990 II R 180/87, BFHE 163, 103, BStBl II 1991, 204; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 AO Rz 28; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 101 AO Rz 14; Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 101 Rz 5; ferner: Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 Tz 2 zu § 101). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt das Finanzgericht (FG) den Sohn des Klägers in Bezug auf dessen für die X-GmbH & Co. KG abgegebene Erklärung über sein Auskunftsverweigerungsrecht hätte belehren müssen.

b)