BFH - Beschluß vom 15.05.2002
V B 74/01
Normen:
AO § 208 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1279

Verwertung von im Rahmen einer Ap ermittelten Tatsachen; Überprüfung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung eines AG durch die FG

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen V B 74/01

DRsp Nr. 2002/10468

Verwertung von im Rahmen einer Ap ermittelten Tatsachen; Überprüfung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung eines AG durch die FG

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Verwertung von im Rahmen einer Ap ermittelten Tatsachen bei erstmaliger Steuerfestsetzung oder - dem gleichgestellt - bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides vor Ablauf der Festsetzungsfrist grds. zulässig ist.2. Es ist geklärt, dass die Steuergerichte nicht befugt sind, im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob eine (die Steufa-Prüfung einleitende) Durchsuchungsanordnung eines AG nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 102 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Y-Leasing OHG, mit der Y-Leasing GdbR identisch ist.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. November 1990 gründeten die Gesellschafter A, B und C die "Y-Leasing GdbR" mit dem Gesellschaftszweck "PKW-Leasing für Privat- und Geschäftskunden".