Streitig ist, ob den Kläger betreffende Unterlagen, die im Rahmen einer Durchsuchung der A durch die Steuerfahndung B im Jahr 1999 sowie bei einer in diesem Fahndungszusammenhang erfolgten Durchsuchung der C durch die Steuerfahndung D im Jahr 2001 aufgefunden wurden, einem Verwertungsverbot unterliegen, mit der Folge, dass die Ergebnisse der im Jahr 2003 aufgrund der vorgenannten Feststellungen beim Kläger durchgeführten Fahndung der Steuerfahndung D ebenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen, weil für diese Fahndung beim Kläger im Jahr 2003 kein hinreichender Anlass gegeben war und deshalb der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 02.01.1995 nicht mehr unter Berücksichtigung der Fahndungsergebnisse geändert werden konnte.
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