Streitig ist, ob die Klägerin im Rahmen eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorganges Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben hat.
Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -. Gesellschafter sind die Herren A und B.
Die GbR wurde im Jahre 1973 gegründet, seinerzeit allerdings unter dem Namen X- gesellschaft (im folgenden auch: X-G) und mit zwei weiteren Gesellschaftern, nämlich Herrn C und Frau D. Noch im Jahr der Gründung erwarb die X-G ein in Y-Stadt belegenes Gelände (ca 46.000 qm)
Dieses Grundstück verpachtete sie unter dem an die Firma Z (im folgenden: Z-G). Alleinige Gesellschafterin dieses Unternehmens war Frau D.
In dem zwischen der X-G und der Z-G geschlossenen Pachtvertrag heißt es:
§ 2 Der Pächter ist berechtigt, auf dem Pachtgrundstück eine Anlage für einen
Lager-, Umschlags-, Schrottbearbeitungs- und Schmelzbetrieb zu errichten
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