FG München - Urteil vom 10.05.2000
4 K 1602/97
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;

Verwertungsbefugnis bei Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs durch Ausübung eines Rücktrittsrechts

FG München, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 1602/97

DRsp Nr. 2001/2108

Verwertungsbefugnis bei Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs durch Ausübung eines Rücktrittsrechts

Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG : Weder das in einem Aufhebungsvertrag über einen Grundstückserwerb vereinbarte, den Verkäufer in keiner Weise bindende Recht zur Benennung eines Käufers noch der Anspruch auf Beteiligung an einem etwaigen, durch den Verkäufer erzielten Mehrerlös, mit dem pauschal geleisteter Schadensersatz zurückgezahlt würde, begründen eine --der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung entgegenstehende-- echte wirtschaftliche Verwertungsbefugnis des zurückgetretenen Grundstückerwerbers.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Kaufvertrag über zwei Eigentumswohnungen i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden ist.

Mit Kaufvertrag vom 10.11.1995 (Bl. 2 FA-Akte) erwarb der Kläger - ein Architekt - ein Grundstück mit zwei Eigentumswohnungen in der Gemarkung ... zum Kaufpreis von 1.390.000 DM. Für den Fall des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs wurde ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 50.000 DM vereinbart.