FG Nürnberg - Urteil vom 23.05.2002
IV 671/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Verwertungsbefugnis einer Bank durch konkludent abgeschlossenen Erwerbs- und Verwertungsauftrag für Auffanggesellschaften

FG Nürnberg, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen IV 671/00

DRsp Nr. 2002/13657

Verwertungsbefugnis einer Bank durch konkludent abgeschlossenen Erwerbs- und Verwertungsauftrag für Auffanggesellschaften

Zum konkludenten Abschluss eines nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichten Erwerbs- und Verwertungsauftrags, aufgrund dessen eine von der Bank eingeschaltete Auffanggesellschaft bei grundsätzlich abgesprochener Finanzierung im Auftrag der das Geschäft finanzierenden Bank Grundstücke selbst zu ersteigern und später auf Rechnung der Bank zu verwerten hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist streitig, ob ein zur Annahme einer Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG führender Auftrag der Klägerin an die XYZ.- Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co. Handels- und Entwicklungs-KG (KG) bestand, einen 5/202 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Fl.Nr. 165/14,165/15, 165/17, 165/52, 165/86 und 165/121 (Parkplatz, Straße, Mülltonnenplätze) in C. zu ersteigern.

Die Klägerin firmierte bis zu einer Verschmelzung im Jahr 2001 als XY. Bank. Sie übernahm 1985 unter der Firma "XY. Bank A-Land Hauptverwaltung A." (künftig: XY. Bank A.-Land) das Bankgeschäft der in finanzielle Schieflage geratenen Z.-BANK. Die -XY. Bank A.-Land mit weiteren Zweigniederlassungen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine rechtlich unselbständige Niederlassung der Klägerin.