Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist streitig, ob ein zur Annahme einer Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG führender Auftrag der Klägerin an die XYZ.- Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co. Handels- und Entwicklungs-KG (KG) bestand, einen 5/202 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Fl.Nr. 165/14,165/15, 165/17, 165/52, 165/86 und 165/121 (Parkplatz, Straße, Mülltonnenplätze) in C. zu ersteigern.
Die Klägerin firmierte bis zu einer Verschmelzung im Jahr 2001 als XY. Bank. Sie übernahm 1985 unter der Firma "XY. Bank A-Land Hauptverwaltung A." (künftig: XY. Bank A.-Land) das Bankgeschäft der in finanzielle Schieflage geratenen Z.-BANK. Die -XY. Bank A.-Land mit weiteren Zweigniederlassungen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine rechtlich unselbständige Niederlassung der Klägerin.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|