Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) aufgrund eines in 1996 abgeschlossenen sogenannten Rahmenvertrages eine grunderwerbsteuerliche Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hinsichtlich von Grundstücken, die von einem Dritten erworben worden sind, erlangt hat.
Die Klin. ist die Stadt A (A.). Sie schloss am 10.04.1996 (UR-Nr.: 206/1996 A des Notars X, A) mit der Y-GmbH (im folgenden GmbH) einen sogenannten Rahmenvertrag. Diesen änderten die Vertragsbeteiligten mit Vertrag vom 30.07.1996 (UR-Nr.: 359/1996 A des Notars X) in einigen Punkten ab.
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