1. Der GrESt unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.2. Durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675BGB, der sich auf den Erwerb eines Grundstücks durch den Verpflichteten im eigenen Namen richtet, erlangt der Geschäftsherr die Rechtsmacht, vom Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen oder es durch andere Maßnahmen der Substanz nach auf eigene Rechnung zu verwerten.3. Diese Rechtsmacht begründet eine Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2GrEStG 1983.