FG München - Urteil vom 16.03.2010
6 K 4923/06
Normen:
AO § 117; Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 Art. 2; Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 72; Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 67; Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 63;
Fundstellen:
AOStB 2011, 207

Verwertungsrecht bei Spezialitätsvorbehalt

FG München, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 4923/06

DRsp Nr. 2010/11590

Verwertungsrecht bei Spezialitätsvorbehalt

1. Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einer deutschen Staatsanwaltschaft Beweismittel zur Verfügung, sind die Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Haben danach die Schweizer Institutionen ein Verwertungsverbot verfügt (sog. Spezialitätsvorbehalt), richtet sich dessen Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen Auflagen. 2. Haben die Schweizer Institutionen die direkte und indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, besteht im steuerlichen Veranlagungsverfahren und im hieran anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren ein Verwertungsverbot der unter dem Spezialitätsvorbehalt gelieferten Beweismittel. Das finanzgerichtliche Verfahren ist Teil des fiskalischen Verwaltungsverfahrens i.S. d. Spezialitätsvorbehalts. 3. Rechtsfolge des Verwertungsverbots ist, dass die Verböserungen im finanzgerichtlichen Verfahren, die sich bei der Veranlagung ergeben haben, rückgängig zu machen sind.

1. Dem Finanzamt wird aufgegeben,

- den letzten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 5. Juni 2008 dergestalt abzuändern, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen um 25.000 DM gemindert

werden sowie