FG Nürnberg - Urteil vom 14.01.2014
1 K 215/13
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; AO §§ 125 Abs. 1, 195;

Verwertungsverbot bei Auftragsprüfung Rechtsschutzbedürfnis für Nichtigkeitsklage

FG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 215/13

DRsp Nr. 2014/7464

Verwertungsverbot bei Auftragsprüfung Rechtsschutzbedürfnis für Nichtigkeitsklage

1. Einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil Anfechtungsklagen gegen die nach Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide anhängig sind. 2. Der Prüfungsauftrag im Sinne des § 195 AO stellt keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar, der dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler im Prüfungsauftrag kann zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung führen. 3. Das beauftragende Finanzamt hat eine Entscheidung getroffen und eigenes Ermessen ausgeübt, wenn es den Entwurf einer Prüfungsanordnung durch das Prüfungsfinanzamt genehmigt.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; AO §§ 125 Abs. 1, 195;

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die begehrte Feststellung, ob die Prüfungsanordnung des Finanzamts A vom 13.01.2010 nichtig ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. die Informationstechnologie, die Projektplanung und den Vertrieb von Hard- und Software zum Geschäftsgegenstand hat. Geschäftsführer ist Xy. Die Geschäftsanteile wurden zunächst von Xy und später von der Xy Vermögensverwaltungs GmbH gehalten.