Streitig ist im Aussetzungsverfahren der ESt Bescheid 1990-1998, ob Angaben der Antragsteller über Vermietungseinkünfte einem Verwertungsverbot unterliegen.
Die Antragsteller sind zusammen veranlagte Rentner. Zudem erzielt der Antragsteller Einkünfte aus Vermietung eines Getränkemarktes und von Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss des ansonsten selbstgenutzten Wohnhauses.
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