FG Hessen - Urteil vom 24.09.2009
6 K 1727/08
Normen:
AO § 119; AO § 125; AO § 193; AO § 93; GG Art. 13; GG Art. 3 Abs. 1;

Verwertungsverbot für im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene Beweismittel; Steuerfahndung; Bewertungsverbot; Fernwirkung; Bank; Festsetzungsverjährung

FG Hessen, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1727/08

DRsp Nr. 2010/15443

Verwertungsverbot für im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene Beweismittel; Steuerfahndung; Bewertungsverbot; Fernwirkung; Bank; Festsetzungsverjährung

1. Im Rahmen der Festsetzungsverjährung kommt es für die Eigenschaft, dass eine Steuer "hinterzogen" ist nicht darauf an, wer dies getan hat. Bei Vorliegen einer Gesamtschuld muss sich jeder Gesamtschuldner die Steuerverkürzung des anderen Gesamtschuldner zurechnen lassen. 2. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme nach §§ 98, 102,1 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahmen mangels Tatverdacht oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 104 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben. 3. Aus Ergebnissen einer (rechtswidrigen) Außenprüfung folgt ein Verwertungsverbot nur dann, wenn die Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist.