FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2008
6 V 382/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 399 Abs. 1 ; StPO § 94 ; StPO § 98 ; StPO § 108 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1092

Verwertungsverbot für Zufallsfunde; Einstweilige Beschlagnahme; Gefahr im Verzug; Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 6 V 382/07

DRsp Nr. 2008/9859

Verwertungsverbot für Zufallsfunde; Einstweilige Beschlagnahme; Gefahr im Verzug; Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen

1. Wird die Steuerfahndung zum Zeitpunkt der Mitnahme von Unterlagen erkennbar als Strafverfolgungsbeörde tätig, richtet sich die Beurteilung der Maßnahme nach der Strafprozessordnung. 2. Werden Gegenstände nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO einstweilig in Beschlag genommen, ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle hiervon in Kenntnis zu setzen und von dieser die Beschlagnahme herbeizuführen oder die Sachen freizugeben. 3. Besteht Gefahr in Verzug nicht mehr, ist die Beschlagnahme richterlich neu anzuordnen. 4. Die einstweilige Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle es unterlässt, in angemessnener Frist ein neues Verfahren einzuleiten und die endgültige Beschlagnahme zu beantragen. 5. Zwar besteht im Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, nicht; jedoch ist ein Verwertungsverbot ernstlich möglich, wenn die Beschlagnahme von einem Ermittlungsrichter nicht bestätigt worden wäre. 6. Dass die Mitnahme von Unterlagen vom zuständigen Ermittlungsrichter nicht für rechtswidrig erklärt worden ist, steht einem Verwertungsverbot nicht entgegen.