Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, wistra 1998, 86 m.w.N.). Indes wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
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