BFH - Beschluß vom 10.07.2000
V B 49/00
Normen:
AO § 164 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 2

Verwertungsverbot; nicht durchgeführte Betriebsprüfung

BFH, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen V B 49/00

DRsp Nr. 2000/9565

Verwertungsverbot; nicht durchgeführte Betriebsprüfung

1. Wertet das FA einen lediglich nach Aktenlage gefertigten "Prüfungsbericht" aus, ohne dass die Außenprüfung tatsächlich stattgefunden hat, kann eine daraufhin erfolgte Änderung der Veranlagung aufgrund eines Verwertungsverbotes unzulässig sein. 2. Die Frage des Verwertungsverbotes stellt sich nicht, wenn das FG nicht von einer "fingierten" Betriebsprüfung ausgegangen ist, sondern aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 164 AO für die Änderung der Veranlagung bejaht.

Normenkette:

AO § 164 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Rechtsanwalt. Er hat seine Kanzlei in einem gemischt (unternehmerisch und privat) genutzten Einfamilienhaus und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).