BFH - Beschluss vom 13.09.2005
X B 8/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2167
BFH/NV 2005, 2167
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1695/00

Verwertungsverbot; vorweggenommene Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen X B 8/05

DRsp Nr. 2005/18368

Verwertungsverbot; vorweggenommene Beweiswürdigung

1. Prüfungshandlungen ziehen ein Verwertungsverbot nur dann nach sich, wenn die Ermittlungshandlung aufgehoben bzw. ihre Rechtswidrigkeit positiv festgestellt worden ist.2. Wird das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrages als Verfahrensmangel gerügt, erfordert das die Darlegung, dass der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet hat. Denn das Übergehen eines Beweisantrages gehört zu den verzichtbaren Mängeln. Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügen oder die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen.