Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs i.S. von § 23 Abs. 4 GrEStG bei Verschmelzung zweier GmbHs; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)
FG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 6 V 7/05
DRsp Nr. 2005/8410
Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs i.S. von § 23 Abs. 4GrEStG bei Verschmelzung zweier GmbH's; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG steuerbare Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht schon bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags, sondern erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister i.S. des § 23 Abs. 4GrEStG verwirklicht wird (hier: Anwendung des "neuen" GrEStG bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags am 31.12.1996 und Handelsregistereintragung erst im Jahr 1997).
Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerlich maßgebender Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht wurde und sich die Besteuerung nach § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 richtet.
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