Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Grundsteuererwerb mit 2 oder 3,5% Grunderwerbsteuer der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Die Kl kaufte von der D AG Liegenschaften im Werte von DM. Der notarielle Vertrag datiert vom 30. Dezember 1996. Für die D AG ist ihr Handlungsbevollmächtigter R aufgetreten, jedoch als vollmachtloser Vertreter. Dies ist im notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1996 besonders hervorgehoben und wurde von der Veräußerin mit Schreiben vom 11. März 1998 bestätigt.
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