BFH - Beschluss vom 01.07.2003
II B 84/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1534

Verwirkung

BFH, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen II B 84/02

DRsp Nr. 2003/12731

Verwirkung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Zeitablauf allein noch nicht zur Verwirkung führt. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.2. Das Nichtbeachten der Verpflichtung des FA, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen, stellt für die Frage der Verwirkung keinen Umstand dar, der zum bloßen Zeitablauf als maßgeblicher vertrauensbildender Umstand hinzukommen muss.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war mit vier weiteren Personen Miteigentümer eines Grundstücks in X. Die Miteigentümer hatten das Grundstück im Juni 1981 in Wohnungseigentum aufgeteilt und mehrere Wohnungen an Dritte veräußert. Im Februar 1987 setzten sie sich hinsichtlich der verbliebenen Wohnungen dergestalt auseinander, dass jeder von ihnen eine oder mehrere Eigentumswohnungen zu Alleineigentum erhielt. Auf den Kläger entfielen dabei drei Wohnungen.