Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte trotz der tatsächlichen Verständigung vom 6. Juni 2005 in dem Verfahren 5 K 2040/04 und dem infolgedessen ergangenen und bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. August 2005 dennoch den gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. Juni 2006 erlassen durfte.
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