OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2018
7 U 194/17
Normen:
BGB § 311b; BGB § 652 Abs. 1; BGB § 654; BGB § 125;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 52/17

Verwirkung des Anspruchs auf Maklerprovision wegen Verwendung einer formungültigen Reservierungsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 194/17

DRsp Nr. 2019/5716

Verwirkung des Anspruchs auf Maklerprovision wegen Verwendung einer formungültigen Reservierungsvereinbarung

Der Makler verwirkt seinen Anspruch auf die Maklerprovision gem. § 654 BGB, wenn er einen Kaufinteressenten eine Reservierungsvereinbarung unterzeichnen lässt, die den Eindruck erweckt, dass der Käufer hieran gebunden und im Falle des Rücktritts zur Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 2.000 EUR verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2017 - 6 0 52/17- abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.955,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 311b; BGB § 652 Abs. 1; BGB § 654; BGB § 125;

Gründe

I.