Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.131,19 € festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 10. März 2014 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens der G. UG (im Folgenden: Schuldnerin) an, bestellte H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zusätzlich mit Prüfungsaufgaben als Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und H. (im Folgenden: früherer Insolvenzverwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf eigenen Antrag entließ ihn das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 25. Juli 2016 aus seinem Amt und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters wurde am 1. September 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|