OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2017
I-10 W 35-37/17; I-10 W 36/17; I-10 W 37/17
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; GKG § 20;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.11.2016

Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse gegen die Festsetzung der Anwaltsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen I-10 W 35-37/17; I-10 W 36/17; I-10 W 37/17

DRsp Nr. 2017/10826

Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse gegen die Festsetzung der Anwaltsgebühren

1. Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet. 2. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform. 3. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen. 4. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. November 2016 wird unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 56; GKG § 20;

[Gründe]

I.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.