Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Juli 2018,
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), hier der Höhe der Verfahrensgebühr, sowie darüber, ob das Erinnerungsrecht des Beschwerdeführers (Bf.) verwirkt ist.
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