FG Sachsen - Urteil vom 28.10.2009
8 K 1417/09
Normen:
BGB § 242; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 35b Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1; AO § 165;
Fundstellen:
EFG 2010, 1146

Verwirkung des Rechts auf nachträglichen Erlass eines Gewerbesteuermessbetrags-Bescheids für die Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer aufgrund langjähriger Feststellung selbständiger Einkünfte in den Gewinnfeststellungsbescheiden

FG Sachsen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 1417/09

DRsp Nr. 2010/5674

Verwirkung des Rechts auf nachträglichen Erlass eines Gewerbesteuermessbetrags-Bescheids für die Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer aufgrund langjähriger Feststellung "selbständiger Einkünfte" in den Gewinnfeststellungsbescheiden

Hat das Betriebsstätten-Finanzamt die Einkünfte einer selbstständigen berufsmäßigen Betreuerin auch noch nach Veröffentlichung des BFH-Urteils IV R 26/03 vom 4.11.2004 jahrelang in den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Gewinns unzutreffend nicht als gewerblich behandelt, sondern jeweils der Einkunftsart "selbstständige Arbeit" zugeordnet und den Feststellungsbescheid für ein zeitlich vor der Urteils-Veröffentlichung liegendes Wirtschaftsjahr, der vorläufig nach § 165 AO hinsichtlich der Einkunftsart ergangen war, mehrere Jahre nach Veröffentlichung des BFH-Urteils unter Beibehaltung der Einkunftsart "selbstständige Arbeit" für endgültig erklärt, so hat das Finanzamt hiermit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zugunsten der Betreuerin geschaffen und das Recht auf nachträglichen Erlass eines Gewerbesteuermessbetragsbescheids für ein vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils liegendes Wirtschaftsjahr verwirkt.

1. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2002 vom 17.6.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 19.7.2009 wird aufgehoben.