OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.03.2018
6 U 72/17
Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 546/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 72/17

DRsp Nr. 2021/7468

Verwirkung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Ohne dass es auf den Eintritt eines unzumutbaren Nachteils für den Darlehensgeber ankommt, ist das Recht, ein Verbraucherdarlehen zu widerrufen, verwirkt, wenn die darlehensgewährende Bank aufgrund der auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgten vorzeitigen Beendigung des Vertrages auf das Ausbleiben des Widerrufs vertrauen durfte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2017 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 313.949,77 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.