BFH - Beschluss vom 21.01.2015
VIII B 112/13
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 265
BFH/NV 2015, 800
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2069/11

Verwirkung des Steueranspruchs wegen mehr als zehnjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen VIII B 112/13

DRsp Nr. 2015/5953

Verwirkung des Steueranspruchs wegen mehr als zehnjähriger Unterbrechung einer Außenprüfung

1. NV: Die Frage, ob der Steuerpflichtige nach über zehn Jahren der Unterbrechung einer Außenprüfung eine Steuerfestsetzung hinnehmen muss, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen ist. 2. NV: Soweit der Steuerpflichtige aufgrund der außergewöhnlich langen Bearbeitungszeit mit unverhältnismäßig hohen Nachzahlungszinsen belastet ist, ist dem durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen.

Bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörde reicht in der Regel nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen. Die Untätigkeit des Außenprüfers allein begründet kein Vertrauen darauf, dass das Finanzamt die Außenprüfung als erledigt betrachten könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2013 2 K 2069/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der —FGO—) ist nicht gegeben.