OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2017
13 U 241/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 412/15

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 13 U 241/16

DRsp Nr. 2017/7822

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Darlehensgeber kann darauf vertrauen, dass der Darlehensnehmer von seinem mangels wirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehenden Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nicht mehr Gebrauch machen wird, wenn der Darlehensvertrag mehr als zwei Jahre zuvor auf Wunsch des Darlehensnehmers einvernehmlich aufgehoben wurde und die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das 09.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 15 O 412/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 50.000,00 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.