OLG Köln - Beschluss vom 15.02.2017
12 U 39/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 228/15

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 12 U 39/16

DRsp Nr. 2017/7824

Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Darlehensgeber kann darauf vertrauen, dass der Darlehensnehmer von seinem mangels wirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehenden Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nicht mehr Gebrauch machen wird, wenn der Darlehensvertrag mehr als zwei Jahre zuvor auf Wunsch des Darlehensnehmers einvernehmlich aufgehoben wurde und die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt wurden.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 01.07.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter -, 17 O 228/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 16.03.2017 (eingehend beim Oberlandesgericht) Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Normenkette: