OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2017
12 U 39/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 228/15

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 39/16

DRsp Nr. 2017/7828

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Darlehensgeber kann darauf vertrauen, dass der Darlehensnehmer von seinem mangels wirksamer Widerrufsbelehrung fortbestehenden Recht auf Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nicht mehr Gebrauch machen wird, wenn der Darlehensvertrag mehr als zwei Jahre zuvor auf Wunsch des Darlehensnehmers einvernehmlich aufgehoben wurde und die Darlehensvaluta vollständig zurückgezahlt wurden.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 01.07.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 17 O 228/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.957,77 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.