OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2017
12 U 187/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 503/15

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich eines Darlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 12 U 187/16

DRsp Nr. 2018/3895

Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich eines Darlehensvertrages

Das Recht eines Verbrauchers, seine zum Abschluss eines Darlehensvertrages führende Willenserklärung zu widerrufen, ist verwirkt, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Widerrufserklärung ein Zeitraum von mehr als 12 Jahren liegt und der Verbraucher 3 Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts das Darlehen auf eigenen Wunsch vorzeitig abgelöst hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 30 O 503/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 44.596,68 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.