OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.01.2018
6 U 72/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 492; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 546/16

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 6 U 72/17

DRsp Nr. 2021/7427

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Recht des Verbrauchers zum Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt und damit ausgeschlossen, wenn der Widerruf mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und etwa sechs Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens erfolgt.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2017, Az. 29 O 546/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 313.949,77 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.01.2017

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 492; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).