1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2018, Az.
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen mit den Nummern 780645... (6480654...), 780654... (6480654...) sowie 780654... (6480654...) ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17. November 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 99.346,83 nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 31. Dezember 2017 aus 75.629,48 € und aus 23.717,35 € ab dem 3. Oktober 2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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