1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin (
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanz hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, , Rdnr. 2 a.E.). Der in zweiter Instanz vollständig unterlegene Berufungsbeklagte hat in der zweiten Instanz die von der Berufungsklägerin mit der Berufung angegriffene, erstinstanzliche Verurteilung im Wert von 17.132,59 EUR nebst Zinsen verteidigt.
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