KG - Urteil vom 13.02.2019
26 U 188/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 382/16

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

KG, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 26 U 188/17

DRsp Nr. 2019/3967

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts in Darlehenswiderrufssachen.

Ein Verbraucher hat sein Recht zum Widerruf seiner zum Abschuss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung regelmäßig verwirkt, Jahre vergangen sind und er bereits 2 Jahre zuvor das Darlehen auf eigenen Wunsch vollständig vorzeitig abgelöst hat.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin (21 O 382/16) geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanz hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, , Rdnr. 2 a.E.). Der in zweiter Instanz vollständig unterlegene Berufungsbeklagte hat in der zweiten Instanz die von der Berufungsklägerin mit der Berufung angegriffene, erstinstanzliche Verurteilung im Wert von 17.132,59 EUR nebst Zinsen verteidigt.