OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2017
13 U 422/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 149/16

Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 13 U 422/16

DRsp Nr. 2017/6756

Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das Recht auf Widerspruch der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn die Widerrufserklärung zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt und der Vertrag bereits zwei Jahre vor Erklärung des Widerrufs vollständig durch Rückzahlung der Darlehensvaluta erfüllt worden ist. Danach muss der Darlehensgeber nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung rechnen, sondern darf auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. 12. 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 15 U 149/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.391,61 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.