OLG München - Beschluss vom 01.12.2023
28 U 3344/23
Normen:
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199 Abs. 4;
Fundstellen:
ZWE 2024, 207
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1924/22

Verwirkung eines Kostenvorschusses einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern aufgrund Verfjährung

OLG München, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 28 U 3344/23

DRsp Nr. 2024/7695

Verwirkung eines Kostenvorschusses einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern aufgrund Verfjährung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.07.2023, Aktenzeichen 2 O 1924/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Landgericht wies die auf Kostenvorschuss der klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichtete Klage als verwirkt ab.

I. II. 1. 2. III.