LSG Bayern - Beschluss vom 15.09.2022
L 12 SF 159/20
Normen:
SGG § 197; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG33 Abs. 3 S. 2; RVG § 14; RVG § 3 Abs. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 5/20

Verwirkung im KostenrechtZeitpunkt des Eintretens der Verwirkung nach Gebührenfestsetzungsentscheidung bezüglich der ProzesskostenhilfevergütungFestsetzung der Vergütung im Rahmen der ProzesskostenhilfeBilliges Ermessen im Rahmen der Festsetzung der Gebühren im SozialrechtBestimmung der Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

LSG Bayern, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen L 12 SF 159/20

DRsp Nr. 2023/10848

Verwirkung im Kostenrecht Zeitpunkt des Eintretens der Verwirkung nach Gebührenfestsetzungsentscheidung bezüglich der Prozesskostenhilfevergütung Festsetzung der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe Billiges Ermessen im Rahmen der Festsetzung der Gebühren im Sozialrecht Bestimmung der Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

Unabhängig vom zeitlichen Moment bedarf die Annahme einer Verwirkung auch im Kostenrecht noch eines Umstandsmoments (vgl. Keller, in: jurisPR-SozR 8/2019, Anm. 3, E.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 - L 7 AS 4/17 B, juris Rn. 17; Thüringer LSG, Beschluss vom 23.07.2018 - L 1 SF 497/16 B, juris Rn. 18 ff; LSG NRW, Beschluss vom 30.042018 - L 9 AL 223/16 B, juris Rn. 35 f.). Soweit sich das BayLSG in der Vergangenheit darauf festgelegt hat, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Verwirkung zumindest der Staatskasse regelmäig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung eintritt (grundlegend Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E, juris Rn. 18 ff.), ohne zwischen Zeit- und Umstandsmoment zu unterscheiden, hält der Senat hieran nicht mehr fest (vgl. hierzu Grundsatzbeschluss des Senats vom 29.08.2022, L 12 SF 298/18). Denn allein der Zeitablauf begründet keine Verwirkung.

Tenor