FG Münster - Urteil vom 23.10.2008
3 K 2274/06 AO
Normen:
FGO § 102; AO § 155 Abs. 2; AO § 126; AO § 127; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4;

Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Münster, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 2274/06 AO

DRsp Nr. 2009/4933

Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. Die Rechtswidrigkeit eines Folgebescheids kann durch Erlass des fehlenden Grundlagenbescheids nachträglich beseitigt werden. 2. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Behörde keinen Grundlagenbescheid erteilt hat. 3. Bleibt die Anfechtung eines Folgebescheids deswegen erfolglos, weil der rechtswidrig erlassene Folgebescheid durch Erlass des Grundlagenbescheids rückwirkend geheilt wird, besteht kein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Normenkette:

FGO § 102; AO § 155 Abs. 2; AO § 126; AO § 127; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Aussetzungszinsen ganz oder teilweise zu verzichten, weil ihre Erhebung nach Lage des Falls unbillig ist.