BFH - Beschluss vom 09.02.2010
III B 148/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 928
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2866/07

Verzicht auf den Untersuchungsgrundsatz durch Unterlassen einer Rüge der mangelnden Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen III B 148/09

DRsp Nr. 2010/5641

Verzicht auf den Untersuchungsgrundsatz durch Unterlassen einer Rüge der mangelnden Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung

NV: Macht ein Kläger im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das FG habe den Sachverhalt während der Zeugeneinvernahme unzureichend aufgeklärt, so kann diese Rüge nur dann Erfolg haben, wenn er die Art der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung gerügt hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

I.