BFH - Urteil vom 22.03.2006
XI R 24/05
Normen:
AO (1977) § 360 Abs. 3 § 367 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1154
BB 2006, 1262
BFH/NV 2006, 1179
BFHE 212, 18
BStBl II 2006, 675
DB 2006, 1142
DStRE 2006, 758
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 561/00

Verzicht auf den Verböserungshinweis; Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens bei Insolvenz eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen XI R 24/05

DRsp Nr. 2006/11504

Verzicht auf den Verböserungshinweis; Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens bei Insolvenz eines Gesellschafters

»Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann --ausnahmsweise-- entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 360 Abs. 3 § 367 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für das Streitjahr 1989 eine Einspruchsentscheidung erlassen durfte, ohne ihm zuvor durch einen Verböserungshinweis die Möglichkeit gegeben zu haben, seinen Einspruch zurückzunehmen.

Der Kläger war im Streitjahr 1989 Mitgesellschafter der Sozietät K/G/F. Der Kläger sowie die beiden weiteren Gesellschafter G und F waren an der Gesellschaft zu jeweils 1/3 beteiligt. Zum 31. Januar des Streitjahrs 1989 schied der Gesellschafter F aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft setzte sich daraufhin zu diesem Datum auseinander.