I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 1988 ein Erbbaurecht mit einem Gebäude, das an ein Autohaus (S-GmbH) vermietet war. Die Veräußerin hatte auf die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Mietumsätze verzichtet. Der Kläger bediente sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses der Hausverwaltung (M). Die S-GmbH erteilte M Gutschriften über die Mieten mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Im Juni 1993 teilte M der S-GmbH eine Pachterhöhung unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer mit.
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